BIOROWER Miet- und Leihkaufbedingungen
§ 1 Allgemeines
a) Der “Mieter” ist ein Kunde der BIOROWER GmbH, mit der Adresse Petritschgasse 6/2/2, 1210 Wien, Österreich, im Folgenden “BIOROWER” genannt. Der Mietvertrag gilt zwischen diesen beiden Parteien.
b) BIOROWER vermietet und der Mieter mietet während der Laufzeit dieses Vertrages Sportgeräte von der BIOROWER GmbH. Der Mieter zahlt die Mietkosten unter den folgenden Bedingungen. Am Ende der Mietzeit gibt der Mieter die Ausrüstung an BIOROWER zurück.
c) Der Mieter kann das Mietmaterial nach Ablauf der Mietzeit kaufen. Die bereits gezahlte Miete wird im Falle eines Kaufs nicht vollständig angerechnet. Der Kaufpreis des Geräts wird wie folgt berechnet:
50% Anzahlung, 2,07% Monatsmiete, maximale Mietdauer: 30 Monate.
Nach Ablauf der maximalen Mietdauer und nur unter der Bedingung, dass alle ausstehenden Posten vollständig und pünktlich bezahlt wurden, geht der Mietgegenstand in das Eigentum des Kunden über, während BIOROWER die ursprüngliche Kaution behält. Dies ist optional und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden möglich. Es besteht keine Kaufverpflichtung.
d) BIOROWER ist berechtigt, auf Kosten des Mieters eine Bonitätsprüfung durchzuführen und einen Nachweis der Kreditwürdigkeit zu verlangen.
§ 2 Eigentum an der Ausrüstung und Standort
a) Alle gemieteten Geräte der BIOROWER GmbH bleiben während der Laufzeit des Mietvertrages Eigentum von BIOROWER. Der Mieter darf die Beschriftungen, Seriennummern oder andere dauerhaft angebrachte Aufkleber nicht von dem Gerät entfernen. Auch dürfen keine Umbauten oder technischen Veränderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen werden. Der Mieter darf während der Mietzeit gegenüber Dritten niemals den Eindruck erwecken, dass er der Eigentümer des Geräts ist oder das Gerät verpfänden.
b) Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von BIOROWER nicht untervermieten oder an einen Dritten verleihen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne die schriftliche Genehmigung von BIOROWER nicht für kommerzielle Zwecke nutzen.
c) Der Mietgegenstand verbleibt während der Laufzeit des Mietvertrags an der im Mietvertrag vereinbarten Adresse. Der Mieter muss BIOROWER im Falle eines Umzugs unverzüglich informieren.
d) Der Mietgegenstand kann von BIOROWER jederzeit durch einen gleichwertigen Gegenstand ersetzt werden. BIOROWER wird diesen Ersatz mindestens sechs Wochen im Voraus ankündigen.
1) Ersetzung durch einen Spediteur
In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den aktuellen Mietgegenstand in der mitgelieferten Originalverpackung für den Transport zu verpacken und an einem für den Spediteur zugänglichen, ebenerdigen und vor Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützten Ort zur Abholung bereitzuhalten. Im Falle eines Austauschs während des Jahres übernimmt BIOROWER die Kosten für den Hin- und Rücktransport. Wenn der Mieter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist BIOROWER berechtigt, Techniker mit der Abholung zu beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
2) Austausch durch BIOROWER-Techniker
Als Alternative zum Austausch durch einen Spediteur steht es dem Kunden frei, einen Austausch durch BIOROWER-Techniker zu verlangen. BIOROWER (der Vermieter) behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Anfrage jederzeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle der Annahme erhält der Mieter einen Kostenvoranschlag / ein Angebot für diesen Service und wird, wenn er es akzeptiert, vor der Durchführung des Services von der Kreditkarte oder per Lastschrift abgebucht.
Spätestens nach 36 Monaten muss der Mietgegenstand jedoch in seiner Originalverpackung auf Kosten des Mieters zurückgegeben werden. Alternativ steht es BIOROWER frei, dem Mieter den Mietgegenstand gemäß der in diesem Vertrag enthaltenen Liste zum Kauf anzubieten.
§ 3 Zahlungsbedingungen
a) Die im Internet (www.biorower.com) aufgeführten Preise und die im Mietvertrag vereinbarten Preise sind für maximal 12 Monate gültig. Nach diesem Zeitraum hat BIOROWER das Recht, die Mietpreise um maximal 1% über der offiziell von der Regierung festgelegten Inflationsrate zu erhöhen. Im Falle einer Mieterhöhung wird der Mieter einen Monat vor der Preiserhöhung schriftlich informiert.
b) Alle Mieten werden monatlich im Voraus bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Geräte bezahlt. Bei Zahlungsverzug ist BIOROWER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (für Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes) und 9% über dem Basiszinssatz (für Unternehmen) zu berechnen.
c) Der Mieter ermächtigt BIOROWER, die monatlichen Mieten von der im Mietvertrag angegebenen Kreditkarte des Mieters abzubuchen oder das Konto per SEPA-Basislastschrift zu belasten. BIOROWER hat das Recht, die Kreditkarte des Mieters mit dem vollen Schadensbetrag zu belasten, falls der Mieter das/die Gerät(e) bei Beendigung des Mietvertrages nicht zurückgibt oder falls das/die Gerät(e) in einem wesentlich schlechteren Zustand als üblich zurückgegeben wird/werden. Normale Abnutzungserscheinungen, die durch den Gebrauch des/der Geräte(s) entstehen, werden nicht berücksichtigt. Die Reparatur von Schäden an zurückgegebenen Geräten wird nach den geltenden Stundensätzen für Servicetechniker und den Preisen für Ersatzteile berechnet. Diese betragen ab dem 19. September 2023 EUR 120 zzgl. MwSt. für die Technikerarbeitsstunde, die Ersatzteilpreise gelten gemäß der Preisliste oder den jeweils gültigen Online-Preisen auf biorower.com. Die Techniker-Stundensätze werden laufend an die jeweilige Inflationsrate und Kostenanpassungen angepasst und können höher sein als in diesen Mietbedingungen angegeben.
d) Wenn Mietbeträge ausstehen oder überfällig sind oder wenn der Mieter gegen diese Vereinbarung verstößt, hat BIOROWER das Recht, den Mietvertrag schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen zu kündigen und alle Schritte zu unternehmen, um das/die Gerät(e) zurückzuholen. Der Mieter bestätigt, BIOROWER dabei zu unterstützen. Der Mieter trägt alle anfallenden Kosten, einschließlich der Rechts- und Beratungskosten und der Zinsen zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrags und der erfolgreichen Rückholung des/der Geräte(s).
e) BIOROWER muss unverzüglich über jede Änderung der Adresse, der Kreditkarte oder des Bankkontos informiert werden. Wenn der Mieter dies unterlässt, ist er verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen (Kosten für Meldeanfragen, Bankrückbuchungskosten, Mahnungen usw.).
f) Bei der Übernahme des Geräts durch den Kunden werden Verwaltungskosten in Höhe von 20 Euro fällig. Diese werden in der Regel mit der Rückerstattung der Kaution verrechnet.
g) Bei Beendigung des Mietvertrags durch den Kunden werden Euro 50,- für Verwaltung und Abholung des Geräts durch BIOROWER fällig. Dies wird in der Regel mit der Rückerstattung der Kaution verrechnet.
§ 4 Kaution
BIOROWER erhebt eine Produktkaution in Höhe von 50% des Nettokaufpreises. BIOROWER behält diese Kaution bis zum Ende des Mietzeitraums ein und schreibt sie dem Mieter nach Rückgabe wieder gut, sofern das Gerät in demselben Zustand zurückgegeben wird, in dem es zu Beginn des Mietzeitraums von BIOROWER an den Mieter geliefert wurde. Ausgenommen hiervon sind normale Verschleißerscheinungen. Wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe die Miete noch nicht gezahlt wurde oder andere Beträge ausstehen, hat BIOROWER das Recht, diese mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Zinsen auf die Kaution. Im Falle eines so genannten “Buy-Out”, d.h. wenn der Kunde den Mietgegenstand (heraus)kauft, wird die Kaution mit dem Kaufpreis verrechnet. Die Kaution wird nicht verzinst.
§ 5 Reparaturen und Wartung
a) Der Mieter trägt die Reparaturkosten für alle Schäden (mit Ausnahme normaler Abnutzungserscheinungen) an dem/den Gerät(en) und der Verpackung, die während der Laufzeit des Mietvertrags und durch den Gebrauch des Geräts durch den Mieter verursacht werden. Der Mieter trägt auch die Kosten für den Fall, dass das Gerät beim Rücktransport durch unsachgemäße Verpackung beschädigt wird. Der Mieter muss sich an die von BIOROWER zur Verfügung gestellten Verpackungshinweise halten.
b) BIOROWER empfiehlt dem Mieter, das Gerät gegen zufällige Beschädigung oder Diebstahl zu versichern, da der Mieter für diese Fälle haftet.
c) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit gemäß den Anweisungen des Herstellers zu warten und die Wartungsarbeiten gemäß den Anweisungen des Herstellers zu dokumentieren. Die Kosten für Wartungsarbeiten und Ersatzteile gehen zu Lasten des Mieters.
d) Mängel am Gerät, die von der Garantie abgedeckt sind, können nicht als Grund für die Zurückhaltung von Mietzahlungen verwendet werden.
e) Wenn kein Servicevertrag mit Vor-Ort-Service abgeschlossen wurde, wird BIOROWER im Garantiefall nur die Ersatzteile liefern und Fernunterstützung bei der Selbstinstallation anbieten. BIOROWER ist nicht für die Entsendung von Servicetechnikern für Garantiearbeiten verantwortlich. Sollte dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht werden, werden Arbeits- und Reisekosten in Rechnung gestellt.
§ 6 Fehlfunktion des Geräts
Der Mieter ist verpflichtet, BIOROWER unverzüglich zu informieren, wenn das/die Gerät(e) nicht ordnungsgemäß funktioniert/funktionieren oder beschädigt ist/sind. Der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Bestätigung von BIOROWER keine Reparaturarbeiten an dem/den Gerät(en) durchführen. BIOROWER wird dafür sorgen, dass das/die Gerät(e) im Falle einer Betriebsunterbrechung (das/die Gerät(e) kann/können nicht benutzt werden) innerhalb eines praktikablen Zeitraums ersetzt werden. Dies gilt nur für den Fall, dass eine einfache Reparatur vor Ort nicht möglich ist. Dies gilt, es sei denn, das/die Gerät(e) wurde(n) missbräuchlich oder für Zwecke verwendet, für die es/sie nicht bestimmt ist/sind.
§ 7 Abtretung des Mietvertrags
a) BIOROWER ist berechtigt, den Mietvertrag durch schriftliche Mitteilung an den Mieter ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
§ 8 Beendigung des Vertragsverhältnisses
a) Das Vertragsverhältnis endet durch schriftliche Mitteilung des Mieters an BIOROWER. Das Vertragsverhältnis besteht für mindestens 3 Monate nach Auslieferung des/der Geräte(s) an den Mieter. Wird der Vertrag nicht durch den Mieter gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis nach den ersten drei Monaten automatisch um einen weiteren Monat. Die Kündigungsfrist für den Mietvertrag beträgt mindestens 4 Wochen vor dem Startdatum Ihres Mietvertrags und muss schriftlich erfolgen.
b) Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss der Mieter die zu diesem Zeitpunkt geltenden Inkassoanweisungen befolgen. Das Vertragsverhältnis endet automatisch, wenn der Mieter Konkurs anmeldet, eine eidesstattliche Erklärung abgibt oder aus anderen Gründen zahlungsunfähig ist.
c) Bei Verzug mit der Zahlung von zwei Monatsraten kann der Vertrag einseitig von BIOROWER gekündigt und die sofortige Rückgabe des Mietobjekts verlangt werden.
a. In diesem Fall muss der Mietgegenstand ordnungsgemäß (wie erhalten) in der Originalverpackung verpackt sein und innerhalb von 7 Kalendertagen an den Spediteur oder direkt an die BIOROWER GmbH in Wien übergeben werden. BIOROWER ist berechtigt, den Artikel auf Kosten des Mieters zurückschicken zu lassen. Fehlende, beschädigte oder unvollständige Originalverpackungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Ebenso gehen die Kosten für die Rücksendung des Mietgegenstandes zu Lasten des Mieters, soweit es erforderlich ist, Verpackungsmaterial für die Rücksendung zu versenden oder, falls der Mieter nicht bereit oder in der Lage ist, den Mietgegenstand wie oben beschrieben zu verpacken, ein Technikerteam mit eigenem Fahrzeug und Verpackung für die Rücksendung zu entsenden.
Alle Kosten, die mit der Einziehung der ausstehenden Posten verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters.
d) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags werden die monatlichen Raten als Miete in Rechnung gestellt. Eine Erstattung ist nicht vorgesehen.
§ 9 Richtlinien für das Einsammeln des Geräts/der Geräte
Der Kunde muss sich an die von BIOROWER vorgegebenen Abholrichtlinien halten. Die im Zusammenhang mit der Abholung des/der Geräte(s) anfallenden und im Mietvertrag festgelegten Kosten können alle 12 Monate um maximal 1% über der vom Statistischen Bundesamt offiziell festgelegten Inflationsrate erhöht werden.
§10 Haftung
a) BIOROWER haftet nicht für Personenschäden, die während der Laufzeit des Mietvertrages auftreten. Dies gilt auch für Personen und andere Lebewesen, die das/die Gerät(e) benutzen oder während der Mietdauer mit dem/den Gerät(en) in Kontakt kommen. Dem Mieter wird empfohlen, einen Arzt zu konsultieren, bevor er das/die Gerät(e) benutzt.
b) Der Mieter ist verpflichtet, eine (private oder gesetzliche) Krankenversicherung abzuschließen, die Verletzungen oder Todesfälle, die sich aus der Verwendung des/der Geräte(s) ergeben, angemessen abdeckt.
c) Bevor das/die Gerät(e) vom Mieter zu Schulungszwecken verwendet wird/werden, muss der Mieter sicherstellen, dass alle Benutzer des/der Geräte(s) ausführlich über die sichere Verwendung unterrichtet wurden, wie in dem mitgelieferten BIOROWER-Benutzerhandbuch ausführlich beschrieben.
§ 11 Gewährleistung bei Kauf des/der Mietgeräte(s)
a) Entscheidet sich der Mieter für den Kauf des/der Mietgeräte(s) nach den Vorgaben des Mietkaufprogramms, so haftet die BIOROWER GmbH für 1 Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages (Rechnungsdatum) für auftretende Mängel auf der Grundlage der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für Gebrauchtgeräte. Voraussetzung hierfür ist eine Wartung gemäß den Vorgaben. Der Kunde kann zunächst nur Reparaturen als Gewährleistung verlangen. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, ist die BIOROWER GmbH berechtigt, den Mangel durch Reparatur und/oder Lieferung von Ersatzteilen zu beheben. Der Kunde muss bei der Meldung des Mangels die Seriennummer des Gerätes/der Geräte angeben. Nach Erhalt des Ersatzteils muss das defekte Teil an die BIOROWER GmbH zurückgeschickt werden, ansonsten wird das Garantieteil in Rechnung gestellt.
b) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine Minderung des Preises zu verlangen.
c) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Kunde allein zu vertreten hat, wie Schäden, die ausschließlich durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, übermäßige Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung der Ware entstanden sind.
d) Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel erlöschen, wenn der Kunde die Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen anzeigt.
§12 Sonstige Bestimmungen
a) Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte der Mietvertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche ersetzt, Lücken sind so auszufüllen, wie es dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck am besten entspricht.
§ 13 Datenschutz
Alle Datenverarbeitungsvorgänge (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden von uns mindestens für die Dauer des Mietverhältnisses gespeichert. Soweit gesetzlich zulässig und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen am Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können wir Adressdaten vor Abschluss und während des Mietverhältnisses an andere Unternehmen, z.B. die SCHUFA, zur Kredit- und Bonitätsprüfung weitergeben. Wir behalten uns das Recht vor, die Mieter über neue Entwicklungen und Änderungen des Mietprogramms oder des Produkts selbst zu informieren.
§ 14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist das für den Sitz der BIOROWER zuständige Gericht zuständig.
SCHUFA-Klausel für Dienstleistungsanträge (Sonderregelung für Deutschland)
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die BIOROWER GmbH der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, den Beginn und die Beendigung dieses Dienstleistungsvertrages übermittelt und von der SCHUFA Auskünfte über den Mieter erhält. Unabhängig davon wird die BIOROWER GmbH auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungshöhe nach Kündigung) an die SCHUFA übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im Europäischen Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen zu geben. Bei den Vertragspartnern der SCHUFA handelt es sich in erster Linie um Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasingunternehmen. Darüber hinaus erteilt die SCHUFA Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und andere Unternehmen, die Dienstleistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA gibt personenbezogene Daten nur weiter, wenn im Einzelfall ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft dargelegt wird. Die SCHUFA gibt Adressdaten weiter, um Schuldner zu ermitteln. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern auch einen aus ihrer Datenbank errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos zur Verfügung stellen (Score-Verfahren). Ich kann bei der SCHUFA Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten erhalten. Die Anschrift der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover, Deutschland
Alternativ dazu gelten für andere Länder analoge Regeln.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Bedingungen gegen zwingendes lokales Recht verstoßen und nichtig sein, so gilt es als vereinbart, für die betroffenen Teile alternative Regelungen zu treffen, die dem Zweck dienen. Darüber hinaus bleiben alle anderen Teile dieser Vereinbarung unberührt und gültig.